Anspruch auf Zustimmung zur Installation eines Steckersolargeräts am Balkon

News vom 01.09.2026
Anspruch auf Zustimmung zur Installation eines Steckersolargeräts am Balkon

Das Amtsgericht Dresden entschied mit Urteil vom 18.05.2026 – 143 C 1125/25 dass ein Mieter keinen Anspruch auf Zustimmung zur Installation eines konkret beantragten Steckersolargeräts am Balkon hat, wenn die konkrete Ausführung für den Vermieter unzumutbar ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere Sicherheitsbedenken und Beeinträchtigungen der Gebäudegestaltung.


Rechtlicher Maßstab: § 554 Abs. 1 BGB und Zumutbarkeitsprüfung


Das Gericht stellt klar, dass Mieter nach § 554 Abs. 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Erlaubnis zur Installation von Steckersolargeräten haben. Dieser Anspruch ist jedoch eingeschränkt: Die bauliche Veränderung darf dem Vermieter nicht unzumutbar sein. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere Sicherheits-, Schadens- und Haftungsrisiken sowie die konkrete Art der Anbringung zu berücksichtigen.


Konkrete Ausführung und Auswirkungen auf das Gebäude

Im vorliegenden Fall ragte das Solarmodul über die Balkonbrüstung hinaus und reichte unterhalb des Balkons in einen von außen zugänglichen Bereich. Dadurch wird nicht nur die Mietsache, sondern auch die äußere Gebäudegestaltung und die Verkehrssicherheit berührt, für die die Vermieterin verantwortlich bleibt. Das Gericht betont, dass der Mietgebrauch sich nicht auf die Außenseite der Balkonbrüstung oder unterhalb der Brüstung liegende Gebäudeteile erstreckt.

Sicherheitsbedenken und Verkehrssicherungspflicht

Die Vermieterin hat nachvollziehbare Sicherheitsbedenken dargelegt, insbesondere wegen eines 4 cm breiten Spalts zwischen Balkon und Modul, der für Kinder vom angrenzenden Weg aus erreichbar ist. Das Gericht hielt die damit verbundene Gefahr für nicht nur theoretisch, sondern konkret. Die Vermieterin ist im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, eine solche Gefahrenlage zu dulden.

Die Interessenabwägung des Gerichts ergab folgednes Ergebnis: Das Interesse des Mieters an der Nutzung erneuerbarer Energien ist zwar schutzwürdig, rechtfertigt aber nicht die Installation eines Moduls, das über den Balkon hinausragt und eine konkrete Gefahrenlage schafft. Die Interessen der Vermieterin überwiegen im konkreten Fall. Dem Mieter bleibt es unbenommen, eine andere, weniger problematische Ausführung zu beantragen.

Zusatzvereinbarung und Vertragsbindung

Eine von der Vermieterin vorgelegte Zusatzvereinbarung wird ohne Zustimmung des Mieters nicht Vertragsbestandteil. Die darin enthaltenen Anforderungen können aber als Ausdruck der berechtigten Interessen der Vermieterin berücksichtigt werden. Entscheidend bleibt jedoch die Unzumutbarkeit der konkret begehrten Installation.